Neues Umsatzsteuerrecht für Schulen​

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21.11.2022

Neues Umsatzsteuerrecht für Schulen

Aktuell werden Schulfördervereine mit Aussagen verwirrt, dass es Änderungen im Umsatzsteuerrecht für den Verein geben soll. Das ist jedoch nicht der Fall.

Für Fördervereine gilt weiterhin, dass der Verkauf von Kuchen, Getränken, Merchandising etc. grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Die Fördervereine können aber bei Umsätzen von nicht mehr als 22.000 EUR im Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müssen dann auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Da eine Trägerkörperschaft mit meistens mehreren Schulen in der Trägerschaft diese Grenze sehr wahrscheinlich überschreitet, wäre der Verkauf von Kuchen, Getränke etc. direkt durch die Schule ab dem 1.1.2023 umsatzsteuerpflichtig.

Diese Umsatzsteuer kann künftig gespart werden, wenn der Förderverein der Schule (in Trägerschaft) die Verkäufe durchführt.

Am 19. Januar 2023 führen wir zu diesem Thema einen lsfb-Webtalk durch.