Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht

6. Januar 2026

Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Die Bundesregierung hat am 19.12.2025 den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz beschlossen. Damit soll freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen gestärkt werden. Das Gesetz sieht u.a. die folgenden Änderungen vor:  

  • Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von EUR 3.000 auf EUR 3.300 und der sog. Ehrenamtspauschale
    (§ 3 Nr. 26a EStG) von 840 € auf 960 €.
  • Erhöhung der Einnahmegrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 € auf 50.000 €:
    Betragen die Einnahmen aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (alle Einnahmen ohne Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zinsen) nicht mehr als 50.000 €, muss der Verein keine Trennung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr vornehmen.
    Wird diese Grenze vom Verein nicht überschritten, sind Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftebetrieben nicht mehr gemeinnützigkeitsschädlich, außer die Verluste sind “klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen” (vgl. BT-DrS 21/1974, S.39). 
  • Erhöhung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 45.000 € auf 100.000 €: Grundsätzlich müssen gemeinnützige Vereine ihre zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb von zwei Jahren für gemeinnützige Zwecke einsetzen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren für Vereine aufgehoben, deren Gesamteinnahmen nicht mehr als 45.000 € betragen. Diese Einnahmegrenze wurde nun auf 100.000 € angehoben.