Bundeskabinett erlaubt nun auch gemeinnützigen Vereinen, sich zu tagespolitischen Themen außerhalb der Satzung zu äußern.
22. August 2024
Bundeskabinett erlaubt nun auch gemeinnützigen Vereinen, sich zu tagespolitischen Themen außerhalb der Satzung zu äußern.
Das Bundeskabinett hat dem Entwurf des 2. Jahressteuergesetzes 2024 zugestimmt. Nun muss noch der Bundestag und der Bundesrat zustimmen.
Als Reaktion auf die sich häufenden Anzeigen der AfD, die gemeinnützige Vereine, die sich mit der AfD kritisch auseinandergesetzt haben, wegen unzulässiger politischer Betätigung dem Finanzamt gemeldet haben, hat das Bundeskabinett nun eine Öffnung beschlossen.
Grundsätzlich ist das Wirken der politischen Parteien nicht steuerbegünstigt im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht, und politische Parteien sind daher auch nicht steuerbegünstigt. Spenden an politische Parteien sind auch nur eingeschränkt abziehbar. Daher war es den gemeinnützigen Vereinen bisher grundsätzlich untersagt, sich außerhalb der eigenen Satzungszwecke politisch zu äußern. Ein Schulförderverein mit dem Zweck Bildung und Erziehung durfte sich daher grundsätzlich nicht zu Themen wie Rassismus oder Intoleranz äußern.
Erlaubt war bisher die Einflussnahme in der Politik zur Förderung der Satzungszwecke, also insbesondere zur Förderung der Bildung. Daher konnte sich ein Schulförderverein auch mit den bildungspolitischen Zielen von Parteien zur Bundestagswahl auseinandersetzen und sich dazu äußern. Das wird auch in Zukunft so sein.
Jedoch sind öffentliche Aussagen eines Schulfördervereins über das politische Gebaren einer Partei grundsätzlich nicht gestattet. Somit konnte sich ein Schulförderverein nicht gefahrlos gegen den von einer politischen Partei praktizierten Rassismus äußern.
Nach dem Gesetzesvorschlag der Ampelkoalition soll aber nun eine gelegentliche Äußerung zu tagespolitischen Themen außerhalb des Satzungszwecks nicht mehr gemeinnützigkeitsschädlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass die politischen Äußerungen nur gelegentlich erfolgen dürfen, es darf also nicht zur Haupttätigkeit des Schulfördervereins werden. Die Bundesregierung führt in dem Gesetzentwurf das Beispiel eines Sportvereins an, der aufgrund aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus aufruft, oder Vereine, die sich vereinzelt für Frieden oder gegen Rassismus engagieren und zu entsprechenden Demonstrationen aufrufen.
Damit hat der Gesetzgeber die Situation kleiner Vereine erleichtert, die sich bisher auch außerhalb des Satzungszwecks “Bildung und Erziehung” gegen Rassismus und für Toleranz und Völkerverständigung einsetzen und äußern wollten.