Erleichterung für Berliner Fördervereine: Nächste Tombola mit weniger Verwaltungsaufwand​

20. Februar 2024

Erleichterung für Berliner Fördervereine: Nächste Tombola mit weniger Verwaltungsaufwand

Das in Berlin für die Genehmigung von Tombolen zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat die „Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen“ neu gefasst.

Grundsätzlich sind Lotterien bei der zuständigen Glückspielaufsicht anzumelden und von dieser zu genehmigen.  

Für Kleine Lotterien, wozu auch eine Tombola des Kita- und Schulfördervereins gehört, können laut § 18 des Glückspielstaatsvertrages  die Bundesländer Ausnahmen bestimmen. Bislang galt im Land Berlin die Vereinfachung, dass Kleine Lotterien, bei denen Lose für nicht mehr als EUR 30.000 angeboten und der Gewinn ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wurde, zwar nicht genehmigt, aber angezeigt werden mussten. Dies war mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der viele Fördervereine von der Durchführung einer Tombola abgehalten hat.

Im aktuellen Amtsblatt (2024, S. 313, korrigiert im ABl. 2024, 368) hat das LABO nun für Kleine Lotterien, bei denen die Summe der Losepreise nicht mehr als EUR 10.000 beträgt, auch die Anzeigepflicht aufgehoben. Die Regelung ist am 17.2.2024 in Kraft getreten.

Das bedeutet, dass für eine Tombola auch die Anzeigepflicht entfällt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Tombola erstreckt sich nicht über das Gebiet eines Bezirks hinaus,
  2. die Tombola wird nicht durch einen Dritten durchgeführt,
  3. der Spielplan sieht einen Reinertrag von mindestens einem Drittel und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte vor,
  4. der Losverkauf überschreitet nicht die Dauer von zwei Monaten,
  5. der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet und
  6. die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtende Entgelte übersteigt nicht den Betrag von 10.000 Euro.

Liegt die Summer der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte über EUR 10.000, aber nicht über EUR 30.000, so besteht weiterhin die Anzeigepflicht.

Insbesondere Punkt 3) sollte für spätere Prüfungen dokumentiert werden. Handelt es sich bei den Preisen um zuvor eingesammelte Sachspenden, muss der Wert der ausgelobten Gewinne, einschließlich der Sachspenden mindestens ein Viertel des Gesamtpreises der angebotenen Lose sein.

Die Änderung der Allgemeinen Erlaubnis betrifft nur die Anzeigepflicht gegenüber der Glückspielaufsicht.
Die bisherigen Regelungen für die Lotteriesteuer gelten weiter.

Tombolen, die die obigen Voraussetzungen 1) bis 5) erfüllen und

  • einen Gesamtpreis der Lose von höchstens 5.000 EUR haben sind im Land Berlin weder bei der Glückspielaufsicht noch beim Finanzamt vorher anzuzeigen.
  • einen Gesamtpreis der Lose von über EUR 5.000, aber nicht über EUR 10.000 haben, sind mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Finanzamt (in Berlin zentral zuständig für die Lotteriesteuer ist das Finanzamt Wedding) anzuzeigen,
  • einen Gesamtpreis der Lose von mehr als EUR 10.000 und nicht mehr als EUR 30.000 haben, sind mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Glückspielaufsicht und beim Finanzamt anzuzeigen.
  • einen Gesamtpreis der Lose von mehr als EUR 30.000 haben, sind genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung muss im Einzelfall beantragt werden. 

Brandenburg

Für Brandenburg gibt es diese Erleichterung leider noch nicht. Die im Amtsblatt Brandenburg (2021 Seite 686) veröffentlichte Allgemeine Erlaubnis sieht die Anzeigpflicht bei allen Tombolen vor, deren Lospreise nicht mehr als EUR 40.000 betragen. Diese Tombolen sind  daher immer bei der Ordnungsbehörde und ab EUR 5.000 auch beim Finanzamt Cottbus (in Brandenburg zentral zuständig für die Rennwett- und Lotteriesteuer) anzuzeigen.

Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit:

Ist die Tombola beim zuständigen Finanzamt und soweit erforderlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt worden, ist der Verkauf der Lose von der Lotteriesteuer befreit (20 % des Lospreises), wenn die tatsächlich durch Losverkauf eingenommenen Entgelte EUR 40.000 nicht übersteigen.

Mit der Befreiung von der Rennwett- und Lotteriesteuer wird der Verkauf der Lose jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Zu prüfen ist daher, ob Ihr Förderverein als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) anzusehen ist. Beachten Sie bitte, dass die Einnahmen durch Losverkauf im kommenden Jahr bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze mit einzubeziehen sind. 

Der Gewinn aus der Tombola ist bei der Körperschaftsteuer von der Steuer befreit, da eine genehmigte Tombola (auch über die Allgemeine Erlaubnis) als Zweckbetrieb behandelt wird (§ 68 Nr. 6 AO).