Ukraine-Hilfe von Kita- und Schulfördervereinen

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10.3.2022

Ukraine-Hilfe von Kita- und Schulfördervereinen

Die aktuelle Lage in der Ukraine hat in Deutschland eine unglaubliche Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Auch viele Kita- und Schulfördervereine wollen hier aktive Hilfe anbieten. Leider gibt es hier gemeinnützigkeitsrechtlich ein paar Fallstricke: 

Ein Kita- oder Schulförderverein darf, als gemeinnütziger Verein, ausschließlich seine eigenen steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke erfüllen. Soweit die Satzung Ihres Fördervereins nicht die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge oder des Wohlfahrtswesens beinhaltet, würde Ihr Verein mit der eigenen Ukraine-Hilfe gegen die Satzung und das Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen.

Bislang hat das Bundesministerium der Finanzen bei anderen Katastrophensituationen (Flutopferhilfe, Hilfe für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien oder Hilfe für von der Coronapandemie betroffenen Menschen) entsprechende Ausnahmeregelungen erlassen, so dass auch in diesen Situationen Kita- und Schulfördervereine und natürlich auch alle anderen gemeinnützigen Vereine aktive Hilfe leisten und damit auch für geleistete Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen konnten.

Wir und viele andere Verbände haben beim Bundesministerium Druck gemacht und auch für die aktuelle katastrophale Situation eine entsprechende Billigkeitsregelung für gemeinnützige Vereine gefordert. Wir gehen davon aus, dass das Bundeministerium auch in diesem Fall eine Ausnahme festlegen wird, jedoch zusichern können wir dies leider nicht.

Bis eine solche Regelung vom Bundesministerium erlassen wird, besteht jedoch die folgende Möglichkeit der finanziellen und materiellen Unterstützung:

Ein gemeinnütziger Verein darf seine Mittel auch einer anderen inländischen gemeinnützigen Körperschaft weitergeben, auch wenn diese andere Zwecke verfolgt. Daher kann Ihr Förderverein Vereinsmittel (Gelder oder Sachen) z.B. an die gemeinnützigen Vereine „Aktion Deutschland Hilft e.V.“, „Bündnis Entwicklung Hilft e.V.“ oder andere gemeinnützige Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. die Kirchen) für die Ukraine-Hilfe weiterleiten.

Ihr Förderverein darf aber grundsätzlich keine Mittel an ukrainische Vereine weiterleiten oder unmittelbar Leistungen für die Flüchtenden erbringen.

Bezüglich der Zuwendungsbestätigungen besteht leider keine Klarheit. Ihr Förderverein bestätigt in der Zuwendungsbestätigung ausdrücklich, dass die gespendeten Gelder für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Da es sich bei der Mittelweitergabe aber um eine zulässige Mittelverwendung handelt, ist es nach unserer Ansicht kein Problem, dass für den Erhalt der Mittel (z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden für Zwecke des Fördervereins) ursprünglich auch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt wurden.

Jedoch sollte Ihr Förderverein keine Zuwendungsbestätigung für zweckgebundene Spenden für die Ukrainehilfe (z.B. nach einem expliziten Spendenaufruf) ausstellen.

Daher kann Ihr Förderverein seine Spender*innen darauf hinweisen, dass aktuell noch keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden können. Dies wird erst möglich sein, wenn das Bundesministerium der Finanzen auch hinsichtlich der Ukrainehilfe eine Ausnahmeregelung erlassen hat. Wir werden mit dem Bundesministerium hierzu weiter im Kontakt bleiben.

(Informationen zusammengestellt von Axel Böhm, Steuerberater)