Bundestag ermöglicht die digitale Mitgliederversammlung 

 zurück zu Neuigkeiten

20.2.2023

Bundestag ermöglicht die digitale Mitgliederversammlung 

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 9.2.2023 für Vereine die Möglichkeit geschaffen, Mitgliederversammlungen auch digital durchzuführen. Es ist noch die Billigung durch den Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, voraussichtlich im März oder April 2023.  

Im Einzelnen hat der Bundestag zwei Varianten der elektronischen Mitgliederversammlung vorgesehen: die hybride und die virtuelle Versammlung.  

Hybride Versammlung grundsätzlich möglich 
Der Vorstand kann danach bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können. Es bleibt einem Mitglied aber weiterhin unbenommen, auch am Versammlungsort zu erscheinen. Daher muss eine solche Mitgliederversammlung als hybride Versammlung vorbereitet werden, so dass die persönlich und die virtuell anwesenden Mitglieder in gleicher Weise teilnehmen können. Dies erfordert eine umfangreiche technische Ausstattung.  

Virtuelle Versammlung nach vorherigem Beschluss möglich 
Der Bundestag hat hier aber noch ein „Schlupfloch“ eingebaut. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen als virtuelle Versammlungen einberufen werden können und die Mitglieder dann auch virtuell teilnehmen müssen. Solche Versammlungen können dann über die klassischen Plattformen (Zoom, Teams etc.) abgehalten werden. Aufwendige Technik am Versammlungsort ist dann nicht mehr erforderlich.  
Beschluss: „Die Mitgliederversammlung beschließt, dass künftige Versammlungen durch den Vorstand auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB).“ 

Ob die künftige Versammlung dann virtuell, hybrid oder persönlich stattfindet, kann der Vorstand bei der jeweiligen Einberufung bestimmen.  

Voraussetzungen für hybride und virtuelle Versammlungen 
Der Vorstand muss aber bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Veranstaltung immer angeben, wie das Mitglied seine Rechte elektronisch wahrnehmen kann. Das Mitglied muss hieraus erkennen können, welche technischen Vorkehrungen es treffen muss, um an der Versammlung teilnehmen und seine Stimme abgeben zu können.  
„Die Mitgliederversammlung wird über das Portal XY (z.B. Zoom, Teams) durchgeführt. Zur Teilnahme ist ein PC, Laptop oder mobiles Endgerät, die Software XY und eine Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite erforderlich. Technische Details finden Sie unter: (Link von Zoom oder Teams einfügen, indem die technischen Voraussetzungen erläutert werden)“ 

Abweichende Satzungsregelung 
Die Neureglung ermöglicht digitale Versammlungen, wenn diese in der Satzung bislang nicht vorgesehen sind. Sieht Ihre Satzung hierzu eine Regelung bereits vor, geht diese dem Gesetz vor (§ 40 BGB, der die Regelungen des § 32 BGB für nachrangig gegenüber der Satzung erklärt).  
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen für Ihren Verein günstiger sind, können Sie die Satzungsregelung bei der nächsten Satzungsänderung wieder streichen. Dann gilt automatisch die gesetzliche Regelung.